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Seit 1. Juli 1998 gilt die Verordnung
über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen
(Baustellenverordnung - BaustellV). Nach § 4 BaustellV haben
Bauherren für eine wesentliche Verbesserung von Sicherheits- und
Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf Baustellen zu sorgen und die
Maßnahmen der Baustellenverordnung zu veranlassen.
Diese Pflicht beinhaltet auch die
Bestellung geeigneter Koordinatoren - sofern der Bauherr mangels
eigener Fachkenntnisse - die Aufgaben des Koordinators nicht selbst
wahrnehmen kann.
IBG übernimmt für den Bauherren die
Aufgaben der Planungs- und Überwachungsphase nach BaustellV und
berät ihn bei der Umsetzung der "Allgemeinen Grundsätze des
Arbeitsschutzes" nach § 4 Arbeitsschutzgesetzes. |